Das EuFRES besteht aus einer Gruppe von Fachleuten aus verschiedenen europäischen Ländern, die sich regelmäßig aus persönlichem Interesse und wegen ihrer Kompetenz treffen, um die Lage, die Probleme und Hypothesen bezüglich des Religionsunterrichts an der öffentlichen oder privaten Schule zu analysieren.
Art. 2 – Zweck/Ziele
Das EuFRES hat nur Studien- und Informationszweck. Es hat keine direkte Zuständigkeit im institutionellen Rahmen des RU. Seine Ziele sind vor allem:
Kommunikation, Austausch von Gedanken und Projekten unter Fachleuten/Experten, Wissenschaftlern und Verantwortlichen, die in verschiedenen akademischen Einrichtungen arbeiten und aus verschiedenen Bildungssystemen in Europa kommen;
bei jedem (zweijährigen) Treffen ein für den RU spezifisches Thema zu behandeln, das von gemeinsamem Interesse, aktuell, von anerkannter wissenschaftlicher Bedeutung ist und Vergleichsmöglichkeiten/Bezüge zu den verschiedenen kulturellen und schulischen Gegebenheiten jedes Landes ermöglicht;
direkter das Wesen, das Funktionieren, die Mittel/Ressourcen, die Entwicklung des RU des jeweiligen Gastgeberlandes für das EuFRES kennenzulernen;
durch Forschungen, angemessene Vorschläge dazu beizutragen, in Europa ein kulturelles, rechtliches und erzieherisches Profil des RU zu fördern, das die persönliche Gewissensfreiheit der Lehrer, der Schüler und Eltern garantiert, den kulturellen Pluralismus der Gesellschaft und der Schulen achtet, für den ökumenischen und interreligiösen Dialog offen ist.
Art. 3 – Mitglieder
a) Zu den Mitgliedern des EuFRES zählen:
nationale Experten für den RU (Wissenschaftler, Pädagogen…);
Professoren, deren Fach Bezüge zum RU aufweist (Religionspädagogik);
nationale oder diözesane für die Organisation des RU Verantwortliche;
Verantwortliche oder Direktoren von Ausbildungszentren für Religionslehrer;
Direktoren von Fachzeitschriften für den RU;
ein Vertreter von nationalen Religionslehrerverbänden;
ein Vertreter anderer Berufsverbände im schul. Erziehungsbereich (z.B. der europäische Verein/Verband für Pädagogik, das europäische Komitee für das kath. Schulwesen, die europäische katechetische Equipe, usw.).
b) Die Mitgliedschaft oder Kooptierung neuer Mitglieder des EuFRES erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
Sicherstellung einer angemessenen geographischen und sprachlichen Verteilung;
Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung wissenschaftlicher und beruflicher Kompetenz (Erziehungswissenschaften, Religionswissenschaften, theologische, rechtliche Kompetenz…);
Sicherstellung der Anwesenheit einiger Professoren in religionspädagogischen Disziplinen, die in staatlichen akademischen Einrichtungen arbeiten;
Einhaltung eines vernünftigen Rahmens (maximal 50-60 Teilnehmer) der Mitglieder des EuFRES.
Art. 4 – Präsidentschaft und Animation
a) Das EuFRES wird geleitet von einem Kuratorium von 5 Mitgliedern, die aus verschiedenen Ländern kommen: Einer von ihnen ist der gewählte Präsident und ein weiterer der Schatzmeister; die 5 Mitglieder inklusive Präsident und Schatzmeister werden von der Vollversammlung für 4 Jahre gewählt. Sie können für eine zweite Amtsperiode wieder gewählt werden. Das Kuratorium wählt unter seinen Mitgliedern sein eigenes Sekretariat.
b) Aufgaben des Kuratoriums:
zu den Treffen im Zweijahresrhythmus einzuladen, wobei die Anregungen der Vollversammlung hinsichtlich Thema, Tagungsort, einzuladender Teilnehmer usw. zu berücksichtigen sind;
mit den Mitgliedern des EuFRES informativen Kontakt zu halten;
über die Neuzulassung von ständigen oder Gast-Mitgliedern zu befinden;
die wirtschaftliche Autonomie des Forums zu bestimmen, wobei dem Schatzmeister ein pezifischer Auftrag zukommt;
die Modalitäten institutioneller Kontakte mit den europäischen Institutionen/Organen vorzusehen (die zur kath. Kirche, den anderen Kirchen, der EU gehören), die in Erziehungsfragen kompetent sind;
die Bildung eines Informationsnetzes in mehreren Sprachen zu koordinieren.
Art. 5 – Teilnahme an den Sitzungen
Die Kontinuität der Forschungen des Forums wird durch einen Kern ständiger Mitglieder (die Mehrheit) gesichert, die die Vollversammlung mit Stimmrecht bilden.
Das Gastgeberland kann jeweils – ohne Stimmrecht und einmalig – andere Vertreter als die ständigen Mitglieder einladen.
Die Mitglieder des EuFRES, die mehr als zweimal ohne Grund an den zweijährigen Tagungen nicht teilnehmen, gelten als zurückgetreten.
Die Experten, denen das Kuratorium die Grundreferate überträgt, werden gewöhnlich unter den Mitgliedern des Forums gewählt.
Das EuFRES veröffentlicht gewöhnlich nicht die Tagungsarbeiten, aber es überlässt dies (inklusive der Kosten) dem Mitglied, das dies in seiner eigenen Sprache tun möchte.
Art. 6 – Finanzierung
Das EuFRES sucht die notwendigen Mittel für die Organisationskosten: die gewöhnlichen Sitzungen und die Vorbereitungstreffen des Kuratoriums, die Sekretariats-/Bürokosten usw. Die Mittel kommen:
aus dem jährlichen Beitrag jedes Mitglieds;
aus anderen eventuellen Spenden einzelner Personen;
andere äußere Quellen (offizielle Organe der EU, etc.).
Das Kuratorium legt der Vollversammlung den persönlichen Mitgliedsbeitrag und die Ein- und Ausgaben zur Billigung vor. Die Reise- und Aufenthaltskosten, dazu ein Tagungsbeitrag fallen zu Lasten eines jeden Teilnehmers des EuFRES. Im Falle echter finanzieller Schwierigkeiten eines Mitglieds kann dieses eventuell mit der Hilfe der anderen Mitglieder rechnen. In diesem Fall kann das Kuratorium entsprechend dem festgestellten Bedarf einen Zusatzbeitrag von der Vollversammlung verlangen.
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.